Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entwurf für eine kleine, inhabergeführte Hausverwaltung. Vor Verwendung von einer Steuerberatung oder einem Fachanwalt für Miet-/WEG-Recht prüfen lassen. Individuelle Verwalterverträge gehen diesen AGB vor.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Haus-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung zwischen Loreen Finke, handelnd unter ELF Hausverwaltung (nachfolgend „Verwalterin“), und dem jeweiligen Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft (nachfolgend „Auftraggeber“).
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand ist die vereinbarte Verwaltung von Wohnimmobilien, insbesondere Mietverwaltung und/oder Sondereigentumsverwaltung (SEV). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Verwaltervertrag bzw. der Beauftragung. Nicht vereinbarte Leistungen (z. B. Baubetreuung, Prozessführung, Steuerberatung) sind nicht geschuldet.
§ 3 Leistungen der Verwalterin
Je nach Vereinbarung kann die Verwalterin insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
- Überwachung der Mieteingänge und Begleitung des außergerichtlichen Mahnwesens
- Erstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf Grundlage der vom Auftraggeber oder von Versorgern bereitgestellten Daten
- Kommunikation mit Mietern in laufenden Angelegenheiten
- Koordination von Handwerkern bei Instandhaltung und Reparaturen im abgestimmten Kostenrahmen
- Mitwirkung bei Neuvermietung, Wohnungsübergaben und Abnahmen
- Verwaltung von Mietverträgen, Kautionen und Objektunterlagen
Die Verwalterin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters. Weisungen des Auftraggebers werden berücksichtigt, soweit sie rechtmäßig und zumutbar sind.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Verwaltung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung (Mietverträge, Übergabeprotokolle, Zählerstände, Rechnungen, Vollmachten, Versicherungsnachweise). Er benennt eine erreichbare Kontaktperson und entscheidet in angemessener Frist über Maßnahmen, die seine Zustimmung erfordern. Bankvollmachten und Zahlungsfreigaben sind so einzurichten, dass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können.
§ 5 Vollmacht
Der Auftraggeber erteilt der Verwalterin die zur Vertragserfüllung erforderliche Vollmacht, insbesondere zur Korrespondenz mit Mietern, Versorgern und Handwerkern sowie – soweit schriftlich vereinbart – zur Verfügung über ein Objektkonto im abgestimmten Rahmen. Gerichtliche Verfahren werden nur nach gesonderter Beauftragung geführt.
§ 6 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Soweit nicht anders geregelt, ist sie monatlich im Voraus fällig. Sonderleistungen außerhalb des vereinbarten Leistungspakets können gesondert vergütet werden. Es gilt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG; in den Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 7 Haftung
Die Verwalterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für Entscheidungen des Auftraggebers, unvollständige Unterlagen oder das Verhalten Dritter besteht nicht, soweit die Verwalterin ihre Auswahl- und Überwachungspflichten erfüllt hat.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Verwaltervertrag. Ist nichts anderes vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Vertragsende händigt die Verwalterin die Objektunterlagen in angemessener Frist heraus.
§ 9 Datenschutz
Personenbezogene Daten von Auftraggebern, Mietern und Dienstleistern werden nur zur Vertragserfüllung und nach den Vorgaben der DSGVO verarbeitet. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies für die Verwaltung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwalterin, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
